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Unsere AGBs

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Bedingungen dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Kunden und der Geiger Edelmetalle AG.

1. Verfügungsberechtigung

Die der Geiger Edelmetalle AG schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen.

2. Reklamationen der Kunden

Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen von Rechnungs- oder Depotauszügen sowie andern Mitteilungen sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innert 10 Tagen, anzubringen, andernfalls die Ausführung bzw. Nichtausführung sowie die entsprechenden Auszüge, Rechnungsabschlüsse, Abrechnungen, Anzeigen, Mitteilungen usw. ohne weiteres als genehmigt gelten. Unterbleibt eine zu erwartende Anzeige, so hat die Beanstandung zu erfolgen, sobald die Anzeige dem Kunden im üblichen Geschäftsablauf und gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. Bei verspäteter Reklamation trägt der Kunde den hieraus entstehenden Schaden.

3. Mitteilungen der Geiger Edelmetalle AG

Mitteilungen der Geiger Edelmetalle AG gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt vermutungsweise das Datum der im Besitze der Geiger Edelmetalle AG befindlichen Kopien oder Versandlisten.

4. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung

Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Geiger Edelmetalle AG kein grobes Verschulden trifft.

5. Mangelnde Handlungsfähigkeit

Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und bezüglich Dritter der Geiger Edelmetalle AG schriftlich mitgeteilt worden.

6. Übermittlungsfehler

Den aus der Benutzung von Post, Telefax, Telefon, Telex, Internet, E-Mail, andern Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Geiger Edelmetalle AG kein grobes Verschulden trifft.

7. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen

Wenn infolge Nichtausführung oder mangelhafter Ausführung von Aufträgen Schaden entsteht, so haftet die Geiger Edelmetalle AG lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens hingewiesen worden.

8. Schliessfächer

Die Geiger Edelmetalle AG nimmt Werte und Sachen aller Art je nach Eignung zur Aufbewahrung in einem Schliessfach entgegen. Den aus Verlust, Diebstahl oder Beschädigung an im Schliessfach gelagerten Gegenständen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Geiger Edelmetalle AG kein grobes Verschulden trifft.
Schliessfächer dürfen weder feuer- noch sonst gefährliche oder andere zur Aufbewahrung in einem Gebäude ungeeignete Sachen enthalten. Der Schliessfachinhaber haftet für jeden Schaden, der infolge Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstehen sollte.
Die Geiger Edelmetalle AG behält sich das Recht vor, den Inhalt des Schliessfaches in Gegenwart des Schliessfachinhabers einzusehen.
Die Geiger Edelmetalle AG haftet nur für von ihr grob verschuldete und vom Schliessfachinhaber nachgewiesene Schäden. Die Haftung der Geiger Edelmetalle AG bleibt in jedem Falle auf den nachgewiesenen, höchstens aber auf den deklarierten Wert begrenzt. Insbesondere lehnt die Geiger Edelmetalle AG die Haftung für Schäden ab, die durch Verlust, Diebstahl oder atmosphärische Einflüsse, Magnetfelder etc. entstanden sind.
Die Versicherung des Schliessfaches ist Sache des Kunden.
Nimmt der Schliessfachinhaber die deponierten Werte und Sachen zurück, so hat er allfällige Reklamationen sofort zu melden. Die Empfangsbestätigung des Schliessfachinhabers befreit die Geiger Edelmetalle AG von jeder Haftung.

9. Pfand- und Verrechnungsrecht

Die Geiger Edelmetalle AG hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihr aus der Geschäftsverbindung jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Die Edelmetalle AG ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist. Sie kann den Kunden unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes auch auf Pfändung bzw. Konkurs betreiben. Bei der Verwertung ist die Edelmetalle AG zum Selbsteintritt befugt.

10. Auslagerung von Geschäftsbereichen

Die Edelmetalle AG behält sich vor, im Rahmen der Auslagerung von Geschäftsbereichen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Informatik und der Aufbewahrung von Vermögenswerten, durch Dritte besorgen zu lassen.

11. Kündigung der Geschäftsbeziehungen

Die Edelmetalle AG kann bestehende Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung aufheben, wobei allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig werden. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Abmachungen.

12. Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen

Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Edelmetalle AG werden die Samstage einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.

13. Vorbehalt besonderer Bestimmungen

Für besondere Geschäftsarten gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Edelmetalle AG erlassene Sonderbedingungen, so insbesondere über die An- und Verkaufsangebote sowie über Aufbewahrung und Verwaltung von Depotwerten.
Vorbehalten bleiben sodann besondere Vereinbarungen zwischen der Edelmetalle AG und dem Kunden.

14. Änderungen Basisdokumente

Die Edelmetalle AG behält sich jederzeitige Änderungen der Basisdokumente vor. Diese werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Inhalt bzw. dessen Wirksamkeit davon unberührt. Die Vertragsparteien werden dann die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Regelungslücken.

16. Anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Edelmetalle AG unterstehen dem schweizerischen Recht.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestim­mungen. Soweit solche nicht zur Anwendung kommen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrens­arten Zürich, ebenso der Erfüllungsort und Betreibungsort für Kunden ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz. Die Edelmetalle AG hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht bzw. bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
 

An- und Verkaufsbedingungen

Die Geiger Edelmetalle AG bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Edelmetalle zu kaufen und zu verkaufen.

1. Geltungsbereich

Die Bestell-, Liefer- und Zahlungsbedingungen finden auf Verkaufs- und Ankaufsangebote der Geiger Edelmetalle AG Anwendung. Bestehen besondere vertragliche Vereinbarungen, gelten sie ergänzend. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geiger Edelmetalle AG.

2. Vertragsabschluss

Die Verkaufs- und Ankaufsangebote der Geiger Edelmetalle AG sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde (Käufer/Verkäufer) kauft/verkauft fernmündlich, in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Eingabe auf der Internetplattform. Ein Vertrag kommt nur mit der Übersendung einer schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) der Geiger Edelmetalle AG an den Kunden zustande. Die Annahmeerklärung kann fernmündlich oder in Textform (Brief, Fax, Email) erfolgen. Bei Bestellungen über die Internetplattform wird der Erhalt der Bestellung umgehend per E-Mail bestätigt. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine verbindiche Annahme der Bestellung dar.

Die Geiger Edelmetalle AG untersteht als Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG) dessen einschlägigen Bestimmungen. Dementsprechend hat sich der Kunde bei einer oder mehreren Transaktionen, welche den Betrag von CHF 25'000.00 übersteigen, mittels Identifizierungsdokument im Original oder in beglaubigter Kopie auszuweisen und eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben. Bei Warenankauf durch die Geiger Edelmetalle AG besteht unabhängig von der Transaktionshöhe eine Ausweispflicht des Kunden.

Ein Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung der Bestellung/des Verkaufsangebotes und dessen Inhalts (per Auftragsbestätigung oder Zustellung der Rechnung) durch die Geiger Edelmetalle AG oder im Falle der Bestellung durch die Auslieferung des Liefergegenstandes an den Kunden zustande.

Die Annahmeerklärung kann fernmündlich oder in Textform (Brief, Fax, Email) erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Artikel der Gattung nach bestimmt geschuldet, d.h. sollte ein Artikel nicht mehr lieferbar sein, wird ein qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel zugestellt.

3. Preise und Handelszeiten

Als vereinbart gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in CHF oder EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Die Versand- und Verpackungskosten inkl. Versicherungen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, usw. gehen sowohl bei An- und Verkauf zulasten des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche

Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) bzw. mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und zahlbar.

Zahlungen erfolgen Bar oder per Banküberweisung. Zahlungen mit Kreditkarte oder Schecks werden nicht akzeptiert. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Geiger Edelmetalle AG über den Betrag verlustfrei auf ihrem Bankkonto verfügen kann, bei Bankeinzug wenn der Betrag vollständig eingezogen werden konnte und keine Rücklastschrift einging.

Zahlt der Kunde innerhalb von drei (3) Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Die Geiger Edelmetalle AG ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Ware schon geliefert wurde. Der Kunde hat der Geiger Edelmetalle AG der ihr daraus erwachsenen Schaden (Differenz zwischen Vertragspreis und Markt-/Börsenpreis zur Erfüllungszeit plus entstandene Unkosten sowie Mahn- und Stornierungsgebühren) zu erstatten.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Lieferverzug durch die Geiger Edelmetalle AG tritt erst ein, wenn zum vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und die schriftliche Mahnung um mehr als vier (4) Wochen fruchtlos verstrichen ist. Soweit Lieferfristen aufgrund von Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können, verlängert sich die oben genannte Frist auf zwölf (12) Wochen. Die Geiger Edelmetalle AG informiert den Kunden bei solchen Verzögerungen entsprechend.

Der Lieferverzug wirkt sich nicht auf die mit den Kunden vereinbarten Kurse aus. Diese gelten wie vereinbart.

Bei Ankaufsgeschäften wird der Kaufspreis nach Erhalt und positiver Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und den wieder verwertbaren Zustand fällig. Die Geiger Edelmetalle AG überweist den Kaufpreis innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Abschluss der Prüfung auf das vom Kunden angegebene Konto.

Soweit bei Ankaufsgeschäften die Prüfung auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand negativ ausfällt, ist die Geiger Edelmetalle AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder einen neuen Ankaufspreis anzubieten.

 

In diesem Fall wird dem Kunden die übersandte Ware zurück übersendet; die Versandkosten gehen zulasten des Kunden.

Jede Verrechnung von Seiten des Kunden gegenüber Forderungen der Geiger Edelmetalle AG ist ausgeschlossen.

Wenn der Geiger Edelmetalle AG Umstände gleich welcher Art bekannt sind, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Geiger Edelmetalle AG berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. sofortige Zahlung zu verlangen, falls eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.

5. Lieferung und Gefahrenübergang

Die im Internet angezeigten und bei der automatischen Bestellbestätigung übermittelten Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Liefertermine müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

Die Geiger Edelmetalle AG ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Die Geiger Edelmetalle AG liefert erst nach Eingang der Zahlung des Kunden; dies auch wenn ein Liefertermin vereinbart wurde.

Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstandes an ihn oder mit Übergabe zum Versand über.

Verweigert der Kunde die Annahme gilt die Ware im Zeitpunkt der Verweigerung als übergeben. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Die Auslieferung erfolgt über ein Logistik- oder Werttransportunternehmen. Der Kunde muss am Tage der Anlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da ein exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird. Gleiches gilt sinngemäss bei Warenabholung (Ankauf).

Leistungsort für angekaufte Ware ist der jeweils aktuelle Geschäftsitz der Geiger Edelmetalle AG. Soweit vorhanden sind zur Ware gehörige Papiere ebenfalls zu übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, soweit die Geiger Edelmetalle AG die Waren nicht selbst abholt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass die Geiger Edelmetalle AG den Erhalt der versandten Ware quittieren muss. Der Übersender trägt die Beweislast für den Zugang der Sendung.

Die Durchführung des Werttransportes hat keine Auswirkung auf den Leistungsort.

6. Gewährleistung

Sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestanden hat und der Artikel lediglich der Gattung nach bestimmt wurde, hat der Kunde – sofern dies noch möglich ist – Anspruch auf Lieferung von Ersatz; sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, werden die mangelhaften Waren gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgenommen; Folgeschäden werden nicht erstattet.

Bei Waren, die nicht lediglich der Gattung nach bestimmt waren, hat der Kunde Anspruch auf Rücknahme der Ware, Erstattung des Minderwertes oder Lieferung von Ware derselben Gattung (Wahlrecht des Kunden). Auch in diesem Fall erfolgt keine Erstattung von Folgeschäden.

Der Kunde trägt die Beweislast der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, für den Sachmangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge.

Gewährleistungsansprüche aus Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Waren.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen ab Erhalt der Lieferung der Geiger Edelmetalle AG schriftlich anzuzeigen, andere Mängel sofort nach Entdeckung. Andernfalls gelten diese als genehmigt.

Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen – u.a. im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen – ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft durch die Geiger Edelmetalle AG verbunden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Geiger Edelmetalle AG.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Geiger Edelmetalle AG erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Geiger Edelmetalle AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung und Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

8. Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder unerlaubter Handlung), sind ausgeschlossen; eine Ausnahme bilden Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, deren Wegbedingung nicht möglich ist.

In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Geiger Edelmetalle AG, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

9. Schlussbestimmungen

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
 

 

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